Gesetze / Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
AuslVZV§ 2 Materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen
Stand: 10.06.2019
Als materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen im Verwendungsgebiet und am Ort der besonderen Verwendung werden berücksichtigt:
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 2 AuslVZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 13.02.2008 – 1 A 4301/06Zitiert von 3
- OVG NRW, 15.10.2003 – 1 A 3827/02Zitiert von 2
- VG Potsdam, 12.01.2011 – 2 K 350/06Zitiert von 1
- VG Köln, 05.10.2006 – 15 K 3835/05
- VG Schleswig, 05.02.2015 – 12 A 297/11
- OVG Niedersachsen, 28.02.2012 – 5 LC 47/10Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BGH, 27.10.2015 – VI ZR 183/15Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Berücksichtigung des Auslandsverwendungszuschlags als VerdienstausfallschadenZitiert von 6
- OVG NRW, 12.11.2010 – 1 A 4322/06
- OVG NRW, 13.03.2003 – 1 A 3635/00Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 AuslVZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.11.2015 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2015 (BGBl. I 1923)
BGBl. 2015 I S. 1923
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.